Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Lagerung von Gütern

  1. Für die Lagerung von Gütern gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt für eine laufende Geschäftsbeziehung und auch für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch die mündlichen Lageraufträge, ohne dass nochmals ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäfts-bedingungen Bezug genommen werden muss. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Einlagerer wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

  1. Sämtliche die Lagerung von Gütern betreffende Erklärungen und Anordnungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische Anordnungen oder Erklärungen sind für den Lagerhalter nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden.

 

  1. Bei angelieferten Rohbogen und Gütern, die vor Einlagerung nicht verarbeitet werden, ist der Lagerhalter nicht verpflichtet, die Angaben des Einlagerers (Lieferscheinzahlen etc.) zu überprüfen. Die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Einlagerer zur Last. Eine vom Lagerhalter erteilte Empfangsbescheinigung stellt im Zweifel keine Bestätigung der Zahl, des Inhalts, Werts oder der Gewichtsangaben dar. Der Einlagerer haftet für Schäden, welche durch unrichtige oder durch unvollständige Bezeichnung oder durch Mängel des Gutes oder der Verpackung entstehen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

 

  1. Der Einlagerer hat den Lagerhalter in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-recht-lichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung solcher Hinweise haftet der Einlagerer dem Lagerhalter.

 

  1. Der Lagerhalter haftet für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet insbesondere nicht, wenn trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters der Schaden durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, Schimmel, Fäulnis, Vergilben, Ausbleichen, Temperatureinflüsse, Ungeziefer oder infolge von Verunreinigungen der Güter entstanden ist. Der vom Lagerhalter für den Verlust des Gutes zu leistende Schadenersatz beschränkt sich auf Wiederbeschaffungskosten, höchstens den Verkehrswert des Gutes, der Ersatz für Beschädigung auf den Unterschied zwischen Verkehrswert im unbeschädigten und im beschädigten Zustand. Die infolge des Verlustes oder der Beschädigung ersparten Unkosten oder Aufwendungen des Einlagerers sind in Abzug zu bringen.

 

  1. Der Einlagerer hat das Lagergut selbst gegen alle Gefahren (Feuer, Wasser, Sturm etc.) zu versichern. Der Lagerhalter schließt für diese Gefahren keinerlei Versicherung für das Lagergut ab und haftet auch nicht für diese Gefahren. Der Lagerhalter wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Einlagerers das Lagergut gegen bestimmte Gefahren versichern und während der Dauer der Lagerung versichert halten. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung tritt für den Lagerhalter erst in Kraft, sobald er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.

 

  1. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Lagergut, solange er es im Besitz hat. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Lagerhalt in allen Fällen eine Verkaufsprovision bis maximal 5 % des Bruttoerlöses berechnen. Der Lagerhalter hat des Weiteren wegen aller Ansprüche aus diesem Lagervertrag gegen den Einlagerer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Lagergut.

 

  1. Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlust, Minderung oder Beschädigung verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Fall der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Auslieferung stattgefunden hat. Im Falle des Verlustes mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer den Verlust anzeigt.

 

  1. Bestandsanzeigen werden auf Verlangen aufgrund der Lagerbuchhaltung durchgeführt. Bestandsaufnahmen durch Nachzählen werden gegen angemessene Vergütung vorgenommen. Irrtum bleibt bei sämtlichen Meldungen vorbehalten.

 

  1. Ist für die Lagerung keine bestimmte Zeit vereinbart, so kann der Einlagerer das Lagerverhältnis mit einer Frist von 60 Tagen kündigen.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Lagervertrag entstehen, ist der Sitz des Lagerhalters, wenn Lagerhalter und Einlagerer Vollkaufleute sind.

 

  1. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die in gesetzlich zulässiger Weise dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.

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